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Infos zur Maklercourtage

Maklercourtage

Käufer einer Immobilie müssen seit dem 23.12.2020 nur noch die Hälfte der Maklercourtage bezahlen. Die Kosten werden nun zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Bisher übernahm oft der Käufer komplett Maklerprovision, die sich je nach Bundesland unterscheidet. Dies führt zu einer Senkung der Nebenkosten beim Hauskauf. Es sind drei Varianten von Provisionsvereinbarungen möglich:

1. Der Makler schließt einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision (§ 656c BGB)

2. Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachgang holt er sich jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder. (§ 656d BGB) Die sogenannte Abwälzung.

3. Nur eine Partei übernimmt die volle Provision des Maklers:  Makler und Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, der Verkäufer zahlt also gänzlich die Courtage von z.B. sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.  Auch eine reine Außenprovision ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert bzw. an der Hand hat.

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